Gemäss § 20 Abs. 1 BauV dürfen Unterniveaubauten mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f). Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (vgl. Ziffer 1 Anhang 1 BauV). 6.3 Beurteilung