Wie die Bauherrschaft ist auch der Gemeinderat der Meinung, dass es sich bei der Einfahrtsrampe und den Treppen zu den Tiefgaragen um notwendige Erschliessungen handelt. Die Rampe stelle die Einfahrt dar und die Treppen gewährleisten die Fluchtwege im Brandfall. Die Treppen sowie die Rampen weisen Absturzhöhen von mehr als 1 m auf, weshalb diese gemäss der SIA-Norm 358 mit entsprechenden Absturzsicherungen zu versehen seien. Diese seien als Betonmauern von 1 m Höhe geplant. Als Teil der notwendigen Erschliessung der Tiefgarage könnten diese das Terrain um mehr als 80 cm überragen. 6.2 Anwendbares Recht