Die Bauherrschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführenden würden den Wortlaut von § 20 Abs. 1 BauV missachten. Unterniveaubauten dürften mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegene Terrain um höchstens 80 cm überragen. Die beanstandete Mauer bei der Treppe stelle eine Absturzsicherung für die notwendige Erschliessung der Tiefgarage dar. Diese Absturzsicherung als Teil der Erschliessung dürfe ohne Weiteres höher als 80 cm sein, ohne dass der Grenzabstand verletzt werde. Gleiches gelte für die beanstandete Mauer bei der Einfahrt der Tiefgarage.