Die vom Gemeinderat erwähnte Abstandsvorschrift von 50 cm (gemäss § 18 Abs. 2 ABauV) greife nur, sofern es sich tatsächlich um eine Tiefbaute handle. Die ostseitige Treppe aus der Tiefgarage weise einen Aufbau beziehungsweise eine Mauer von mehr als 80 cm Höhe auf. Sie gelte daher nicht mehr als Tiefbaute und müsse den ordentlichen Grenzabstand von 5 m einhalten. Mit ca. 1,20 m Abstand zur Grenze sei der Grenzabstand verletzt. Die Einfahrt der Tiefgarage sei mit einer Absturzmauer von über 1 m Höhe vorgesehen. Damit gelte auch die Einfahrt nicht mehr als Tiefbaute. Mit einem Abstand von 1,40 m verletze sie ebenfalls den Grenzabstand.