Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden die Nichteinhaltung des Grenzabstands der Treppenanlage an der östlichen Seite des Gebäudes G3 in die Tiefgarage sowie der Tiefgarageneinfahrt. Die Argumentation des Gemeinderats, es handle sich um Unterniveaubauten nach § 20 BauV sei falsch. Die Begriffe und Messweisen der IVHB seien in der Gemeinde Q._____ noch nicht anwendbar. Es gelte nach wie vor § 18 Abs. 1 ABauV, wonach Tiefbauten das gewachsene Terrain um höchstens 80 cm überragen dürften. Die vom Gemeinderat erwähnte Abstandsvorschrift von 50 cm (gemäss § 18 Abs. 2 ABauV) greife nur, sofern es sich tatsächlich um eine Tiefbaute handle.