Es bedarf demnach keiner neuen baurechtlichen Prüfung, weshalb die Rüge, die Auflage würde den Rechtsschutz der Beschwerdeführenden beschneiden, unbegründet ist. Insbesondere ist auch kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführenden an der Zuordnung der Parkplätze zu Gewerbe oder Wohnen ersichtlich. Dass es sich um zu wenige Pflichtparkplätze handle, wird zudem von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorgebracht. Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand erweist sich daher als nicht stichhaltig und führt nicht zur beantragten Aufhebung der Baubewilligung. […] 6. Grenzabstand Treppenanlage und Tiefgarageneinfahrt 6.1 Standpunkte der Parteien