Einen erneuten Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit der Parkierung für den Wohnbedarf hat der Gemeinderat nicht zu fällen, geht es doch lediglich um die konkrete Lage der Parkplätze in der Tiefgarage und nicht um die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung. Dass genügend Parkplätze für die Wohnnutzung projektiert sind und wie viele schliesslich für die Wohnnutzung bereitzustellen sind, wurde bereits in der Baubewilligung festgelegt (siehe vorne Erwägung 4.2). Es bedarf demnach keiner neuen baurechtlichen Prüfung, weshalb die Rüge, die Auflage würde den Rechtsschutz der Beschwerdeführenden beschneiden, unbegründet ist.