Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, eine Wohnnutzung zu verhindern, sondern es muss im Obergeschoss zwingend eine Mindestwohnfläche vorhanden sein, um eine AZ von 0,75 beanspruchen zu können. Die (zumindest teilweise) Wohnnutzung im Obergeschoss ist somit zwingende Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projekts. Dies bedeutet, dass baulich sicherzustellen ist, dass die Wohnungen auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn in den Ateliers lediglich technische Installationen vorhanden sind, die den nachträglichen Einbau von Kochgelegenheiten ermöglichen.