Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schwelle für das Vorliegen einer Wohnung im Rahmen des Zweitwohnungsgesetzes bewusst niedrig angesetzt wurde, um dem Ziel der Vermeidung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % gerecht zu werden. So genügt im Anwendungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes bereits die Möglichkeit eines nachträglichen Einbaus einer Kochgelegenheit aus, um als Wohnung zu gelten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, eine Wohnnutzung zu verhindern, sondern es muss im Obergeschoss zwingend eine Mindestwohnfläche vorhanden sein, um eine AZ von 0,75 beanspruchen zu können.