In beiden Fällen sind fest installierte Anlagen mit Spülbecken notwendig, die zur Zubereitung von Mahlzeiten dienen. Um als Wohnung zu gelten, genügt es im Sinne des ZWG, wenn 6 von 9 nur die technischen Installationen vorhanden sind, die einen nachträglichen Einbau von Kocheinrichtungen ermöglichen.