Eine Wohnung ermöglicht eine selbstständige Lebensführung und verfügt über eine Kocheinrichtung, was sie sowohl von anderen bewohnbaren Einzelzimmern (zum Beispiel in Altersheimen oder Mansarden) als auch von Hotelzimmern unterscheidet (vgl. FABIAN MÖSCHING, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen [Zweitwohnungsgesetz, ZWG] – unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], STEPHAN WOLF/ARON PFAMMATTER [Hrsg.], 2. Aufl., 2021, N 7 zu Art. 2 ZWG). Unter einer Kocheinrichtung kann sowohl eine Küche als auch eine Kochnische verstanden werden. In beiden Fällen sind fest installierte Anlagen mit Spülbecken notwendig, die zur Zubereitung von Mahlzeiten dienen.