Es ist jedoch anzumerken, dass eine voraussehbare Änderung der Lärmbelastung nur berücksichtigt wird, wenn sie mit hinreichender Gewissheit bevorsteht. Eine durch den Bau, die Änderung oder die Sanierung einer lärmigen Anlage zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung wird insbesondere dann beachtet, wenn das Projekt für die Errichtung beziehungsweise Änderung der Anlage im Zeitpunkt, in dem über die Baubewilligung für das lärmempfindliche Gebäude zu entscheiden ist, bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. a LSV; vgl. ROBERT WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2000, N 20 zu Art. 22 USG).