grund der Distanz und der geringen Zugfrequenz beim Gebäude G5 nicht überschritten werde. Die Beschwerdeführenden machen dazu jedoch geltend, die D._____ plane auf der Strecke R._____- S._____ einen Ausbau des Güterverkehrs, da sich auf dieser Strecke Verteilzentren der E._____ Q._____ und des F._____ T._____ befinden. Zudem sei der Ausbau von Formationsbahnhöfen vorgesehen, in denen die Wagen sortiert und weiterverteilt würden (vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2024, Rz. 3).