Somit werden die Immissionsgrenzwerte der ES III bereits an der Emissionsquelle eingehalten, was bedeutet, dass auch bei den massgebenden Empfangspunkten aufgrund des Abstands von ca. 19–20 m zwischen der Bahnlinienachse und der Mitte des offenen Fensters der Box Nr. 54 (gemessen im Situationsplan vom 9. Juli 2020, Massstab 1:1'000) die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Diese Einschätzung wird auch von der kantonalen Fachperson der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt geteilt, die in ihrem Fachbericht vom 10. Juli 2023 festhält, dass der Belastungsgrenzwert (IGW) für Eisenbahnlärm auf-