Die Immissionspegel Lr müssen für jede Lärmart (Strassenverkehrslärm und Eisenbahnlärm) separat ermittelt werden. Wenn die Immissionspegel Lr bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, kann die Baubewilligung ohne weitere Abklärungen erteilt werden. Wenn die Immissionsgrenzwerte erreicht oder überschritten werden, muss die Bauherrschaft zur exakten Ermittlung der Beurteilungspegel ein detailliertes Lärmgutachten erstellen lassen (vgl. Art. 34 LSV). 3.2.1.4 Strassenlärm