Die Höhe der massgebenden Immissionsgrenzwerte (Lr) hängt von der Lärm-Empfindlichkeitsstufe der Parzelle, der Art des Lärms und der Nutzung der Räume ab. Die Immissionsgrenzwerte gelten in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen (Art. 39 in Verbindung mit Art. 41 LSV). Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräumen und Abstellräume sowie Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 6 LSV).