Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften wurde zudem von der Aargauischen Gebäudeversicherung geprüft und mit Erteilung der kantonalen Brandschutzbewilligung vom 15. April 2021 unter Auflagen und Bedingungen bestätigt (vgl. Baubewilligung, Ziff. 1 lit. d der Besonderen Auflagen und Bedingungen). 3.2.1.3 Lärmschutzvorschriften Die Beschwerdeführenden bezweifeln im Zusammenhang mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes vor allem die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften im nördlichen Bereich der Überbauung (Kantonsstrasse K[…] und Bahnlinie R._____-S._____) und monieren deren Beurteilung mittels Grobabschätzung. Hierzu gilt was folgt: