Damit die Räume für eine Wohnnutzung geeignet sind (§ 2 Abs. 1 lit. a ZWG), müssen sie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Die wichtigsten Kriterien dabei sind Raum-, Woh- nungs- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung, Brand- und Schallschutz (vgl. § 52 Abs. 2 BauG). Die BNO der Gemeinde Q._____ legt in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht (§ 36a BauV) die lichte Höhe von Vollgeschossen bei 2,40 m fest und schreibt eine minimale Fensterfläche von 1Ú10 der Bodenfläche vor (vgl. § 35 BNO).