Der Mieter hat somit die Möglichkeit, den Ausbau der Räume nach seinen individuellen Wünschen zu gestalten. Schliesslich kommt es bei der nachfolgenden Prüfung, ob die Einheiten im Obergeschoss als Wohnräume geeignet sind, weniger auf ihre Bezeichnung an, sondern vielmehr darauf, ob die Anforderungen des Gesundheitsschutzes eingehalten werden und ob diese über die für eine Wohnnutzung erforderliche Ausstattung verfügen. Der Entscheid des Gemeinderats beruht daher nicht auf einer falschen Grundlage. Die Rüge der Beschwerdeführenden zielt ins Leere. 3.2.1.2 Vorschriften des Gesundheitsschutzes