Die von Art. 2 Abs. 1 Bst. a–e ZWG verlangten Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Wohnung vorliegt. Normalerweise besteht eine Wohnung aus mehreren Räumen, aber auch ein einziger Raum kann für sich alleine sämtlichen Anforderungen entsprechen (Einraumwohnung). 3.2.1.1 Bezeichnung als "Atelier"