Der Begriff der Wohnung wird weder im kantonalen noch im kommunalen Recht definiert. Hingegen enthält Art. 2 Abs. 1 ZWG eine Legaldefinition der Wohnung, auf die auch der Gemeinderat abgestellt hat. Gemäss dieser Definition ist eine Wohnung eine Gesamtheit von Räumen, die für eine Wohnnutzung geeignet sind (Litera a), eine bauliche Einheit bilden (Litera b), einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben (Litera c), über eine Kocheinrichtung verfügen (Litera d) und keine Fahrnis darstellen (Litera e). Die von Art. 2 Abs. 1 Bst.