SR 702) habe sich der Gemeinderat hinsichtlich der nötigen Voraussetzungen der Räume im Rohbau auf Art. 2 Abs. 1 ZWG abgestützt. Die Räume im Obergeschoss würden die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG erfüllen und seien daher für die Wohnnutzung geeignet. Da der Innenausbau individuell erfolge und daher auch die Lage von Küche, Bad oder Schlafräumen nicht fix festgelegt sei, sei verfügt worden, dass lediglich die Anschlüsse für die Kocheinrichtungen vorhanden sein müssen. Damit werde sichergestellt, dass die Räume im Rohbau die nötigen Voraussetzungen für einen späteren Wohnungsausbau erfüllen.