Der Gemeinderat vertritt die Meinung, die Räume im Obergeschoss würden als Atelierwohnungen genutzt werden, wobei der Mieterausbau individuell vorgenommen werde. Die Räume müssten die Anforderungen an Wohnräume erfüllen, damit bei einem späteren Mieterausbau alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden. Mangels einer öffentlich-rechtlichen Wohnungsdefinition ausserhalb des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) habe sich der Gemeinderat hinsichtlich der nötigen Voraussetzungen der Räume im Rohbau auf Art. 2 Abs. 1 ZWG abgestützt.