20, 22, 30, 32, 40, 42) seien nicht einmal die genannten sanitären Anlagen vorhanden, sondern es sei nur ein kleiner Ausguss an der Wand geplant. Die Bauherrschaft habe die offenen Räume im Obergeschoss als "Atelier" bezeichnet. Dieser Begriff stamme aus dem Französischen und bedeute "Werkstatt, Betrieb, Werkstätte". Die Bauherrschaft beantrage folglich gewerbliche Nutzungen und nicht Wohnnutzungen. Der Entscheid des Gemeinderats beruhe daher auf einer falschen Grundlage. Es gelte eine AZ von 0,65.