Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Bauherrschaft beanspruche mit 0,75 eine zu hohe AZ. Der Ausnützungszifferwert von 0,75 verlange einen Anteil an Wohnnutzung von mindestens ⅓. Die Räume in den Obergeschossen seien jedoch nicht zu Wohnzwecken geeignet. Abgesehen von einem offenen Bereich mit WC, Waschbecken und Dusche in einigen Boxen würden die Ateliers keine Installationen aufweisen. Keine der Boxen sei als Wohnraum eingerichtet, beispielsweise mit einer Küche. In einzelnen Boxen (Nrn. 20, 22, 30, 32, 40, 42) seien nicht einmal die genannten sanitären Anlagen vorhanden, sondern es sei nur ein kleiner Ausguss an der Wand geplant.