Die weitere Rechtsschrift wird als überflüssig erachtet, zumal diese viele Wiederholungen und polemische Äusserungen enthält. Das darin eingeführte Beweismittel hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht werden können, weshalb sich hierfür das Erstellen einer weiteren Rechtsschrift nicht rechtfertigte. Es resultiert damit eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'300.– (inklusive MwSt. und Auslagen gemäss § 8c Anwaltstarif). Beschluss 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid vom 7. März 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.