Vorliegend ist weder die Bedeutung noch die Schwierigkeit des Falls als aussergewöhnlich einzuschätzen, jedoch wird der Aufwand des Anwalts aufgrund des grossen Aktenumfangs als überdurchschnittlich gewertet. Es fand zwar keine behördliche Verhandlung statt, jedoch wurde eine Replik erstattet, sodass diese durch die Grundentschädigung abgegolten wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.– angemessen. Diese Grundentschädigung ist für die Erstattung der Triplik um 10 % zu erhöhen. Die weitere Rechtsschrift wird als überflüssig erachtet, zumal diese viele Wiederholungen und polemische Äusserungen enthält.