Durch diese Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Anwaltstarif). Vorliegend ist weder die Bedeutung noch die Schwierigkeit des Falls als aussergewöhnlich einzuschätzen, jedoch wird der Aufwand des Anwalts aufgrund des grossen Aktenumfangs als überdurchschnittlich gewertet.