Nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif bemisst sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem solchen Fall nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls im Rahmen von Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Durch diese Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten.