Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie sind anwaltlich vertreten, weshalb sich die Parteientschädigung nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) bemisst. Vorliegend geht es um aufsichtsrechtliche Massnahmen im Bereich der Kinderbetreuung, womit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit.