Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vollständig durch, weshalb sie als vollständig obsiegend anzusehen sind (BGE 137 V 210 E. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden hat. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.