Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten gemäss § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.