ten Massnahmen wirkungslos wären. Zudem hätten andere Massnahmen wie beispielsweise ein Entzug der Betriebsbewilligung oder Änderungen von dieser einschneidenderen Charakter als die Strafdrohung von Art. 292 StGB, da dadurch der Betrieb der Kita direkt beeinflusst würde. Die Strafdrohung zeitigt, sofern die angeordneten Massnahmen befolgt werden, keine Konsequenzen. Die Massnahmen erweisen sich damit als verhältnismässig. 10 von 12 7. Fazit