Die Beschwerdeführerinnen wären ohnehin verpflichtet, die Vorschriften im Bereich der Kinderbetreuung zu erfüllen. Die Massnahmen gehen insofern darüber hinaus, als von den Beschwerdeführerinnen verlangt wird, die neuen Arbeitsverträge und quartalsweise eine Übersicht über die laufenden Anstellungen und eine aktuelle Belegungsliste aller betreuten Kinder einzureichen. Da für den Betrieb einer Kita ohnehin solche Listen bestehen sollten beziehungsweise ohne grossen Aufwand erstellt werden können sollten, sind die Massnahmen auch verhältnismässig im engeren Sinne. Dies gilt auch für die Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB), da ohne diese die angeordne-