Der Beschwerdegegner kann damit als Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass die Vorgaben überprüft werden können. Die Verbindung mit der Strafdrohung erscheint geeignet, die Massnahmen durchzusetzen, da ohne die Strafdrohung die angeordneten Massnahmen wirkungslos blieben. Der Beschwerdegegner hat bei den Beschwerdeführerinnen Verstösse festgestellt, weshalb die angeordneten Massnahmen als erforderlich erscheinen. Auch stehen die Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen wären ohnehin verpflichtet, die Vorschriften im Bereich der Kinderbetreuung zu erfüllen.