Der Beschwerdegegner entgegnet hierauf, aus dem angefochtenen Entscheid sei zweifellos ersichtlich, dass die Fluktuationsrate keinerlei Auswirkungen auf die Beschwerdeführerinnen habe. Die angeordneten Massnahmen würden gerade die Sicherstellung des Personalschlüssels beziehungsweise des Betreuungsverhältnisses bezwecken. Die Strafdrohung sei so im Schweizerischen Strafgesetzbuch verankert und wolle gerade Ereignisse wie das Vorliegende abdecken. Es sei nicht unverhältnismässig, dass eine Kita im Rahmen eines Aufsichtsentscheids Massnahmen einhalten müsse (Beschwerdeantwort, Rz. 3.6 f.). 6.2 Rechtliches