Die Beschwerdeführerinnen führen zwar zu Recht aus, dass die Vorinstanz nicht angab, im Verhältnis zu welchen Werten die Fluktuation bei der Beschwerdeführerin 1 als hoch einzustufen ist beziehungsweise, wie hoch die Fluktuation effektiv ist. Die angeordneten Massnahmen sind jedoch auf die Verstösse gegen die Qualitätsstandards 2010 und die Qualitätsstandardverordnung zurückzuführen und nicht auf eine hohe Fluktuationsrate. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die in Dispositivziffer 3 aufgeführten Massnahmen einzig dazu dienen, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung des Betreuungsschlüssels überprüfen kann.