Die Beschwerdeführerinnen haben zwar vorgebracht, dass der Sachverhalt diesbezüglich fehlerhaft festgestellt worden sei und damit die Erfahrungswerte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Inwiefern die Werte von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, bringen die Beschwerdeführerinnen aber nicht vor. Auch finden sich in den Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde erscheint in dieser Hinsicht als unbegründet. 5.4 Fluktuation