Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass das von ihr gewählte Vorgehen der Rechtsgleichheit und der Vergleichbarkeit der Betriebe diene. Es kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz über langjährige Erfahrungswerte hinsichtlich der krankheits- und weiterbildungsbedingten Absenzen verfügt. Die wendeten Werte erscheinen grundsätzlich realitätsnah und sind damit nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar vorgebracht, dass der Sachverhalt diesbezüglich fehlerhaft festgestellt worden sei und damit die Erfahrungswerte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden.