Weiter obliege es der Kita-Leitung, den Personalbestand den tatsächlichen Verhältnissen (Belegung, Pensen) anzupassen, die Aufsichtsbehörde habe lediglich den gesetzlichen Auftrag, Richtlinien und Mindeststandards für die jeweilige Kita vorzugeben, bei denen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten hierauf, dass die Sozialen Dienste über solche langjährigen Erfahrungswerte verfügen würden (Beschwerdeantwort, Ziffer 3.4.b; Replik, Ziffer 6; Duplik, Ziffer 6).