Bezüglich der Absenzen führt der Beschwerdegegner aus, dass diese Annahmen für die Festsetzung des Mindeststandards des Stellenschlüssels basierend auf eigenen langjährigen Erfahrungswerten getroffen worden seien, um den notwendigen Betreuungsschlüssel zu gewährleisten. Dementsprechend seien bei der Berechnung der effektiven Anwesenheit des Personals Mindestwerte zu wählen, die für eine einheitliche Einschätzung und rechtliche Gleichbehandlung aller beaufsichtigten Kindertagesstätten notwendig seien.