In den Akten finden sich auch tatsächlich Arbeitsverträge mit unterschiedlichen wöchentlichen Soll-Ar- beitszeiten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liegt damit eine tatsachenwidrige Feststellung des Sachverhalts vor. Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, mit Prämissen zu arbeiten. Dies ist jedoch nur angezeigt, wenn gewisse Sachverhaltselemente unklar sind, was vorliegend nicht der Fall war. Der Sachverhalt wurde in dieser Hinsicht fehlerhaft festgestellt. Zudem drängt sich hier auch der Hinweis auf, dass in den Arbeitsverträgen unterschiedliche Ferienansprüche vereinbart worden sind, was ebenfalls einen Einfluss auf die effektive Anwesenheit des Personals hat. 5.3 Absenzen