8 von 12 – wie der Anschein erweckt wird – möglich ist. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz sowohl im Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Entscheid eine Sollarbeitszeit von 42,5 Stunden zugrunde gelegt hat, im Wissen darum, dass bei der Beschwerdeführerin 1 Arbeitsverträge mit einer höheren wöchentlichen Sollarbeitszeit existieren. In den Akten finden sich auch tatsächlich Arbeitsverträge mit unterschiedlichen wöchentlichen Soll-Ar- beitszeiten.