Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der notwendigen Stellenprozente von einer Sollarbeitszeit von 42,5 Stunden ausgegangen. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass eine einheitliche Bewertung vorgenommen werden könne. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid aber fest, dass die Ausführungen zu den Soll- und Ist-Werten unter Berücksichtigung dieser Annahme zu lesen seien. In der Beschwerdeantwort präzisiert sie, dass bei Vorliegen von Arbeitsverträgen mit tatsächlich höheren Einsatzzeiten oder anderen Eckwerten die Stellenprozente anhand der Tabelle anzupassen seien. Wie diese Anpassung genau vorgenommen werden soll, wird nicht weiter erläutert.