Bezüglich der Sollarbeitszeit führt der Beschwerdegegner aus, aus den Akten zu den vorgelegten Arbeitsverträgen gehe hervor, dass das Arbeitspensum zum Teil stark variiere. Im Entscheid sei aufgrund der grossen Unterschiede hinsichtlich Pensen eine übliche Sollarbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche angenommen worden, um eine einheitliche Bewertung vornehmen zu können. Ohne diese Prämisse sei ein Personalschlüssel erst gar nicht möglich. Lägen jedoch Arbeitsverträge mit tatsächlich höheren Einsatzzeiten oder anderen Eckwerten (gelbe Markierungen im Excel-Sheet) vor, seien die Stellenprozente anhand der Tabelle dementsprechend anzupassen (Beschwerdeantwort, Ziffer 3.4.a).