Die Beschwerdeführerinnen rügen tatsachenwidriges und willkürliches Verhalten des Beschwerdegegners. Annahmen über die Anstellungsbedingungen und die Fluktuation des Personals der A._____ GmbH seien tatsachenwidrig und willkürlich. Dies betreffe die Annahmen, dass der Beschwerdegegner einheitlich von einer Sollarbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche und von zehn Tagen krankheits- und fünf Tagen weiterbildungsbedingten Absenzen pro Mitarbeiter ausgehe, sowie die Feststellung, dass die Personalfluktuation verhältnismässig hoch sei und dass darauf gestützt Massnahmen ergangen seien (Beschwerde, Rz. 29 f. und 33 ff.). 5.2 Sollarbeitszeit