Entsprechend diesen Vorgaben wären bei 23 beziehungsweise 19,25 gewichteten Plätzen 70 Stellenprozente als Betriebspersonal einzusetzen, wovon im Entscheid vom 7. März 2022 abgewichen wird. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Qualitätsstandards 2010 noch aus den darin verlinkten Richtlinien des Verbands Kindertagesstätten der Schweiz (KiTaS) vom 28. März 2008, weshalb in der korrigierten Berechnung in Ziffer 2.3.1.5 des Entscheids eine Aufteilung des Betriebspersonals in 35 Stellenprozente Kochpersonal und 25 Stellenprozente Reinigungspersonal vorgenommen wird.