Bei zwölf gewichteten Plätzen sind 70 Stellenprozente zu besetzen, bei 24 Plätzen 80 Stellenprozente, bei 36 Plätzen 100 Stellenprozente und bei 48 Plätzen 120 Stellenprozente. Entsprechend diesen Vorgaben wären bei 23 beziehungsweise 19,25 gewichteten Plätzen 70 Stellenprozente als Betriebspersonal einzusetzen, wovon im Entscheid vom 7. März 2022 abgewichen wird.