Die dem Entscheid zugrunde gelegten 40 Stellenprozente widersprechen damit den Qualitätsstandards 2010. Dasselbe gilt für die 60 Stellenprozente für das Betriebspersonal, wie sie im Entscheid aufgeführt werden. Diese werden nach Ziffer 4.1.2 der Qualitätsstandards 2010 wie die Stellenprozente für die Leitung in Abhängigkeit zu den gewichteten Plätzen definiert. Bei zwölf gewichteten Plätzen sind 70 Stellenprozente zu besetzen, bei 24 Plätzen 80 Stellenprozente, bei 36 Plätzen 100 Stellenprozente und bei 48 Plätzen 120 Stellenprozente.