Dasselbe gilt für die Stellenprozente für das Betriebspersonal. § 8 Abs. 5 Qualitätsstandardverordnung hält hierzu lediglich fest, dass die Kinderkrippe neben dem Betreuungspersonal auch über Hauswirtschafts- und Administrationspersonal verfügen müsse, sofern diese Arbeiten nicht ehrenamtlich erbracht würden.